Jeder Versicherte (Privat- oder Kassenpatient) hat nach § 32 SGB V ein Recht auf Heilmittel (in diesem Fall Logopädie).
Ob der Bedarf an Sprach-, Sprech-, Stimm- oder Schlucktherapie besteht, entscheidet bei jedem Patienten individuell der behandelnde Arzt. Sowohl Ihr Hausarzt, Facharzt (Neurologe, HNO-Arzt, Chirurg) oder Kinderarzt stellt dann, wenn dieser eine Therapie für angebracht hält, eine Art Rezept für Logopädie aus. Auf Basis einer solchen sogenannten (ärztlichen) Heilmittelverordnung dürfen wir als Logopäden tätig werden.
Haben Sie also den Verdacht, Sie oder Ihr Kind benötigen logopädische Therapie, dann wenden Sie sich zeitnah an Ihren Arzt und besprechen die Situation. Kontaktieren Sie uns auch gerne vorab für Fragen oder schließlich, wenn Sie eine Verordnung vom Arzt vorliegen haben. Wir vereinbaren dann schnellstmöglich einen Termin für Ihr Erstgespräch, dem Therapiebeginn im Sprachboot - Praxis für Logopädie Stella Höfer.
Rufen Sie uns an. Wir beraten Sie gerne.